§ 28 GO - Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung (Notparlament)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen besteht aus 21 Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses. Die Fraktionen benennen die weiteren Mitglieder und eine zweifache Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern für alle Mitglieder. § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge, in der sie sie als Präsidentin oder ihn als Präsidenten vertreten. Bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 15 Absatz 2 bleibt der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen unberücksichtigt.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sie in dem in Artikel 113 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen genannten Fall jederzeit erreichbar sind.
(4) Der Ausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie oder er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses oder die Staatsregierung es verlangt.
(5) Die Beratungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. § 34 findet bei nicht öffentlichen Sitzungen keine Anwendung. Der Ausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören und die keine Mitglieder oder Beauftragten der Staatsregierung sind, die Teilnahme an den nicht öffentlichen Sitzungen gestatten; er kann die Teilnahme von Fraktionsmitarbeiterinnen oder -mitarbeitern zur Unterstützung der Mitglieder des Ausschusses zulassen. Der Ausschuss verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags beschlossen wird.
(6) Die oder der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 113 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen getroffen ist.
(7) Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. § 43 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(8) Im Übrigen richtet sich das Verfahren des Ausschusses nach den für den Landtag geltenden Bestimmungen. Können bestimmte Rechte nach diesen Bestimmungen nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von zwei Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags oder einer Fraktion vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion ausgeübt werden.
(9) Der Ausschuss lässt sich mindestens einmal jährlich von der Staatsregierung über ihre Planungen für den Fall des Artikels 113 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen unterrichten.
(10) § 35 Absatz 1 und 2 findet auch für den Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen Anwendung.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)