§ 19 GO - Ständige Ausschüsse und zeitweilige Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Zur Vorbereitung seiner Sitzungen bildet der Landtag ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Für bestimmte Aufgaben können zeitweilige Ausschüsse bestellt werden.
(2) Soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Verfassung des Freistaates Sachsen oder in den Landesgesetzen etwas anderes bestimmt ist.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)