§ 36 GO - Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Berät der federführende Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Gesetzentwürfen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
(2) Bei Regierungsvorlagen, zu denen die Staatsregierung Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände eingeholt hat, sind diese der Begründung der Vorlagen beizufügen; liegen die Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorlage noch nicht vor, sind sie nach Eingang unverzüglich nachzureichen. In diesen Fällen kann von der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 abgesehen werden.
(3) Die Rechte des Ausschusses nach § 38 bleiben unberührt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)