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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 43 GO - Beratungsverfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Die Präsidentin oder der Präsident überweist Gesetzentwürfe, sofern die Einbringerin oder der Einbringer nicht widerspricht, sogleich an einen Ausschuss; damit entfällt die erste Beratung; § 44 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Sofern die Einbringerin oder der Einbringer widerspricht, findet die erste Beratung statt.

(2) Die erste Beratung beginnt frühestens am fünften Werktag nach Verteilung der Drucksache. Sie muss innerhalb von sechs Sitzungswochen nach Verteilung des Gesetzentwurfs beginnen. Die Frist kann mit Zustimmung der Einbringerin oder des Einbringers verlängert werden.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)