§ 20 GO - Einsetzung von Unterausschüssen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen, sich über ihre Arbeit berichten lassen und sie wieder auflösen. Sie dürfen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen der Ausschuss weiterüberwiesen hat. In die Unterausschüsse können auch stellvertretende Ausschussmitglieder entsandt werden.
(2) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des § 15 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(3) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein Beratungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)