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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 35 GO - Teilnahme von Mitgliedern der Regierung und weiterer Personen mit institutionellen Rechten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Der Ausschuss kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf Prozent seiner Mitglieder die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Staatsregierung verlangen. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss mit Mehrheit.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. Die Beauftragten müssen sich zu Beginn der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht legitimieren. Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten können in angemessenem Umfang durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleitet werden, sofern dies sachdienlich ist.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählte Landesbeauftragte oder von ihnen bevollmächtigte Personen haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse. Sie sollen sich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vorher anmelden; die bevollmächtigten Personen haben sich zu Beginn der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht zu legitimieren. Sie sind auf ihr Verlangen oder das Verlangen eines Ausschussmitglieds zu hören. Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählten Landesbeauftragten oder von ihnen bevollmächtigte Personen können in angemessenem Umfang durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleitet werden, sofern dies sachdienlich ist.

(4) Behandelt der Ausschuss Fragen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Sachsen von Bedeutung sind, sowie Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und hat der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen hierzu eine gutachterliche Stellungnahme oder einen Bericht verlangt, so kann der Ausschuss die Anwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes oder des zuständigen Mitglieds verlangen.

(5) Soweit im Ausschuss die Tätigkeitsberichte der vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählten Landesbeauftragten oder andere Fragen, zu denen der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Gutachten oder einen Bericht angefordert hat, behandelt werden, kann der Ausschuss die Anwesenheit der Landesbeauftragten verlangen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)