§ 36a GO - Beteiligung des Rates für sorbische Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) In Angelegenheiten, die die Rechte der sorbischen Bevölkerung berühren, hat der Landtag den Rat für sorbische Angelegenheiten zu hören. Den Mitgliedern des Rates für sorbische Angelegenheiten werden dazu die Vorlagen nach § 16 Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellt.
(2) Berät der federführende Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange der sorbischen Bevölkerung berührt werden, wird dem Rat für sorbische Angelegenheiten vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)