§ 25 GO - Petitionsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Der Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes einen Petitionsausschuss. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach Abschnitt X.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)