§ 40a GO - Fragen an die Staatsregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
In jeder Ausschusssitzung ruft die oder der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt "Fragen an die Staatsregierung" auf. Die Dauer dieses Tagesordnungspunkts soll 30 Minuten nicht überschreiten, soweit der Ausschuss eine Verlängerung nicht beschließt. Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einreichung mündliche Anfragen zum Geschäftsbereich an die anwesenden Mitglieder der Staatsregierung oder deren Beauftragte zu stellen. Die Fragen sollen kurzgefasst und aktuell sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)