§ 34 GO - Teilnahme anderer Mitglieder des Landtags
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Mitglieder des Landtags können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist oder der Landtag nichts Abweichendes beschließt.
(2) Berät ein Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtags, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, hieran selbst oder durch ein von ihm beauftragtes anderes Mitglied des Landtags mit beratender Stimme teilzunehmen. Bei Vorlagen von Fraktionen kann die Fraktion ein Mitglied des Landtags hierfür bestimmen. Vom Zeitpunkt der Beratung eines Antrages ist die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Anträgen mit mehreren Unterschriften die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist, schriftlich zu benachrichtigen.
(3) In besonderen Fällen kann ein Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtags mit beratender Stimme hinzuziehen.
(4) Beraten mehrere beteiligte Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Beratungsgegenstand, stimmen sie getrennt ab.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)