§ 21 ThürRiStAG - Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Wahlen zu den Vertretungen finden alle fünf Jahre statt, spätestens einen Monat vor Ablauf ihrer Amtszeit.
(2) Die Amtszeit der Vertretungen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Wahltag oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die bisherigen Vertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.
(3) Ist eine Vertretung vor Ablauf der Amtszeit nach Absatz 2 Satz 1 neu zu wählen, werden die Mitglieder der Vertretung nur für den Rest der Amtszeit der Vertretung gewählt.