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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 71 BbgKVerf - Vorläufige Haushaltsführung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 71 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde

  1. 1.

    Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

  2. 2.

    Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,

  3. 3.

    neue Investitionsmaßnahmen beginnen, wenn sie für die Erfüllung pflichtiger Aufgaben unabweisbar und unaufschiebbar sind,

  4. 4.

    Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben und

  5. 5.

    Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der letzte wirksame Stellenplan weiter.