Versionsverlauf


  • ab 28.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 13 GOLVerfG - Pressearbeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

(1) Verlautbarungen an die Presse veranlasst der Präsident. Er kann sich dabei einer Pressestelle bedienen.

(2) Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, welchen Inhalt eine Verlautbarung gehabt und wer sie verfasst hat.