§ 6 GOLVerfG - Protokoll
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLVerfG,ST
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.2
(1) Zur mündlichen Verhandlung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hinzuzuziehen.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nimmt über den Gang der Verhandlung und die gestellten Anträge eine Niederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.