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  • ab 28.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 6 GOLVerfG - Protokoll

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

(1) Zur mündlichen Verhandlung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hinzuzuziehen.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nimmt über den Gang der Verhandlung und die gestellten Anträge eine Niederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.