§ 12 GOLVerfG - Veröffentlichungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLVerfG,ST
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.2
Der Präsident veranlasst die im Gesetz über das Landesverfassungsgericht vorgesehenen Veröffentlichungen (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 7). Im Übrigen beschließt das Gericht, ob und wie eine Entscheidung zu veröffentlichen ist.