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  • ab 28.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 12 GOLVerfG - Veröffentlichungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

Der Präsident veranlasst die im Gesetz über das Landesverfassungsgericht vorgesehenen Veröffentlichungen (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 7). Im Übrigen beschließt das Gericht, ob und wie eine Entscheidung zu veröffentlichen ist.