GOLVerfG,ST - Landesverfassungsgericht-Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

Vom 18. April 1994 (GVBl. LSA S. 543)

Zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. Oktober 2018 (GVBl. LSA S. 401)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Siegel1
Berichterstattung2
Verteilung der Voten3
Ladung4
Beratung, Abstimmung und Entscheidung5
Sondervotum5a
Protokoll6
Tonaufnahmen der mündlichen Verhandlung7
Verfahrensregister8
Amtstracht9
Vollstreckung10
Berichtigung11
Veröffentlichungen12
Pressearbeit13
Dienstreisen14
Bibliothek15
Änderung der Geschäftsordnung16
In-Kraft-Treten17

§ 1 GOLVerfG - Siegel

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

Das Landesverfassungsgericht führt das große Landessiegel.

§ 2 GOLVerfG - Berichterstattung

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Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

(1) Der Vorsitzende beauftragt für jede vom Senat zu entscheidende Sache ein Mitglied oder mehrere Mitglieder mit der Berichterstattung. Zur Vorbereitung von Entscheidungen können nach Bedarf durch den Präsidenten wissenschaftliche Mitarbeiter herangezogen werden.

(2) Im Falle der Verhinderung des mit der Berichterstattung beauftragten Mitglieds beauftragt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

(3) Das vom Vorsitzenden beauftragte Mitglied hat die Rechte aus § 22 LVerfGG.

(4) Das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied reicht dem Vorsitzenden ein schriftliches Gutachten ein, das eine Darstellung der Sach- und Rechtslage und einen Entscheidungsvorschlag enthält. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Gutachtens ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.

(5) Über die Geschäftsverteilung für die Beschwerdekammer nach § 53 Absatz 3 LVerfGG und für die Kammern nach § 13a LVerfGG beschließt das Landesverfassungsgericht durch seine ordentlichen Mitglieder mit Mehrheitsentscheidung. Für die Verteilung der Geschäfte in den Kammern gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 3 GOLVerfG - Verteilung der Voten

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Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

(1) Jedes an der Entscheidung beteiligte Mitglied des Gerichts erhält in jeder Sache ein Exemplar der Akten und der Voten. Im Falle der Verhinderung sind diese Unterlagen dem stellvertretenden Mitglied zu übersenden.

(2) Zwischen der Verteilung der Voten und der Beratung der Sache sollen in der Regel mindestens zwei Wochen liegen.

§ 4 GOLVerfG - Ladung

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Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

Die mitwirkenden Mitglieder des Gerichts werden in der Regel - außer in Eilfällen - zwei Wochen vor dem Termin formlos geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie verhindert sind, an der Beratung oder der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen. Der Vorsitzende stellt die Verhinderung fest.