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  • ab 28.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 16 GOLVerfG - Änderung der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

(1) Jedes Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann die Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden sowie eine formulierte Textänderung und eine kurze Begründung enthalten.

(2) Eine Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit aller ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts.