Versionsverlauf


  • ab 28.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 4 GOLVerfG - Ladung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

Die mitwirkenden Mitglieder des Gerichts werden in der Regel - außer in Eilfällen - zwei Wochen vor dem Termin formlos geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie verhindert sind, an der Beratung oder der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen. Der Vorsitzende stellt die Verhinderung fest.