§ 11 GOLVerfG - Berichtigung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLVerfG,ST
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.2
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann in Abweichung von § 319 Abs. 1 ZPO der Vorsitzende berichtigen.