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  • ab 28.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 11 GOLVerfG - Berichtigung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann in Abweichung von § 319 Abs. 1 ZPO der Vorsitzende berichtigen.