§ 5a GOLVerfG - Sondervotum
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLVerfG,ST
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.2
(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Präsidenten vorliegen. Der Präsident kann diese Frist verlängern.
(2) Beabsichtigt ein Richter, ein Sondervotum abzugeben, so hat er dies in der Beratung mitzuteilen, sobald der Stand der Beratungen dies ermöglicht.
(3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann der Richter den wesentlichen Inhalt seines Sondervotums mitteilen.
(4) Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekannt gegeben wie die Entscheidung.