§ 7 GOLVerfG - Tonaufnahmen der mündlichen Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLVerfG,ST
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.2
(1) Das Landesverfassungsgericht kann die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festhalten. Die Aufnahme steht den Mitgliedern des Gerichts, dem Protokollführer und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme kann nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden.
(2) Wenn und soweit Übertragungen für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten eine Abschrift ihrer eigenen Äußerung erhalten. Im Übrigen dürfen solche Übertragungen den Verfahrensbeteiligten oder Dritten nur nach Zustimmung des Autors der Äußerungen und in der Regel gegen Erstattung der Kosten zugänglich gemacht werden. Der Autor darf das gesprochene Wort stilistisch korrigieren, jedoch nicht den Sinn verändern.
(3) Auf die Regelungen der Absätze 1 und 2 ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.