§ 3 GOLVerfG - Verteilung der Voten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLVerfG,ST
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.2
(1) Jedes an der Entscheidung beteiligte Mitglied des Gerichts erhält in jeder Sache ein Exemplar der Akten und der Voten. Im Falle der Verhinderung sind diese Unterlagen dem stellvertretenden Mitglied zu übersenden.
(2) Zwischen der Verteilung der Voten und der Beratung der Sache sollen in der Regel mindestens zwei Wochen liegen.