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§ 2 GOLVerfG - Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

(1) Der Vorsitzende beauftragt für jede vom Senat zu entscheidende Sache ein Mitglied oder mehrere Mitglieder mit der Berichterstattung. Zur Vorbereitung von Entscheidungen können nach Bedarf durch den Präsidenten wissenschaftliche Mitarbeiter herangezogen werden.

(2) Im Falle der Verhinderung des mit der Berichterstattung beauftragten Mitglieds beauftragt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

(3) Das vom Vorsitzenden beauftragte Mitglied hat die Rechte aus § 22 LVerfGG.

(4) Das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied reicht dem Vorsitzenden ein schriftliches Gutachten ein, das eine Darstellung der Sach- und Rechtslage und einen Entscheidungsvorschlag enthält. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Gutachtens ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.

(5) Über die Geschäftsverteilung für die Beschwerdekammer nach § 53 Absatz 3 LVerfGG und für die Kammern nach § 13a LVerfGG beschließt das Landesverfassungsgericht durch seine ordentlichen Mitglieder mit Mehrheitsentscheidung. Für die Verteilung der Geschäfte in den Kammern gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.