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  • ab 28.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 5 GOLVerfG - Beratung, Abstimmung und Entscheidung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

(1) Über den Gang der Beratung entscheidet das Gericht.

(2) Bei der Abstimmung stimmen die mit der Berichterstattung beauftragten Mitglieder zuerst. Sodann stimmen die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder nach dem Lebensalter; das jüngere stimmt vor dem älteren. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.

(3) Die Entscheidung trägt das Datum der Verkündung oder - falls keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - das Datum des Tages, an welchem sie beschlossen worden ist.

(4) Die Mitglieder des Gerichts sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Lebensalters nach dem Vorsitzenden aufzuführen. Sie unterschreiben die Entscheidung in der gleichen Reihenfolge. Ist jemand an der Unterschrift verhindert, beurkundet dies der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter.