§ 18 ThürRiStAG - Wahlberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) In einem Gerichtsbezirk, für den der Richterrat gewählt wird, sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, ein Richteramt innehaben, als Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig sowie an das Gericht für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet sind. Hat ein Richter mehrere Richterämter inne, ist er für den Gerichtsbezirk wahlberechtigt, in dem er seine Planstelle hat.
(2) Nicht wahlberechtigt zu dem Richterrat nach Absatz 1 sind Richter, die
- 1.
für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein anderes Gericht, an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder
- 2.
am Wahltag mehr als achtzehn Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt
sind.
(3) Für die Wahlen zu den weiteren Vertretungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.