LGBG,BE - Landesgleichberechtigungsgesetz

Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
(Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

Vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Menschen mit Behinderungen3
Barrierefreiheit4
Angemessene Vorkehrungen5
Diskriminierung6
Diskriminierungsverbot7
Abschnitt 2
Pflichten der öffentlichen Stellen
Zusammenarbeit, Beteiligung, Unterstützung, Normenprüfung8
Frauen und Mädchen mit Behinderungen9
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen10
Teilhabe in allen Lebensbereichen11
Sicherung der Mobilität12
Kommunikationsformen13
Gestaltung von Schriftstücken14
Leichte Sprache15
Abschnitt 3
Besondere Pflichten der Senats- und Bezirksverwaltungen
Zentrale Steuerungsstelle - Focal Point16
Senatsverwaltungen17
Koordinierungsstellen18
Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen der Senatsverwaltungen19
Berichtspflichten20
Bezirksverwaltungen21
Abschnitt 4
Die oder der Landesbeauftragte und der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen
Berufung und Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen22
Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen23
Berichtspflicht der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen24
Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen25
Aufgaben des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen26
Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen27
Abschnitt 5
Bezirksbeauftragte und Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen
Berufung und Rechtsstellung der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen28
Aufgaben der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen29
Berufung und Aufgaben der Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen30
Abschnitt 6
Landesfachstelle für Barrierefreiheit und Schlichtungsstelle
Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen31
Außerordentliches Klagerecht32
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung33
Abschnitt 7
Förderung der Partizipation; Unabhängige Monitoringstelle
Förderung der Partizipation34
Unabhängige Monitoringstelle35

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167)

§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LGBG - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420) und gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen im Land Berlin zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beachten.

§ 2 LGBG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung nach § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 423), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, für den Rechnungshof von Berlin und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Beliehene sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus von Berlin, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (öffentliche Stellen). Es findet unbeschadet von § 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung auf die Anbahnung, Durchführung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse der in Satz 1 benannten öffentlichen Stellen.

(2) Soweit das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass die Ziele dieses Gesetzes auch von diesen angemessen berücksichtigt werden. Soweit es Minderheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt oder gemeinsame Einrichtungen mit dem Bund nach Artikel 91e des Grundgesetzes betreibt, wirkt es ebenfalls darauf hin, dass die Ziele dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

§ 3 LGBG - Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.