§ 31 LGBG - Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Das Land Berlin richtet zum 1. Januar 2022 eine Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen ein. Die Aufgaben nach Absatz 2 können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Die Aufgaben nach Absatz 3 werden von der Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit wahrgenommen.
(2) Die Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen ist zentrale Anlaufstelle für die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 zu Fragen im Hinblick auf Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen. Sie unterstützt diese bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Herstellung von Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne dieses Gesetzes. Sie informiert und berät darüber hinaus auch die Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ihre vorrangigen Aufgaben sind:
- 1.
Erstberatung,
- 2.
Erarbeitung von Konzepten sowie Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
- 3.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zu angemessenen Vorkehrungen,
- 4.
Aufbau eines Netzwerks und
- 5.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Kreis von Expertinnen und Experten, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen auch in Bezug auf Mehrfachzugehörigkeiten angehören, berät die Fachstelle.
(3) Die Kompetenzstelle für Digitale Barrierefreiheit ist die zentrale Anlaufstelle für die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 zu Fragen der digitalen Barrierefreiheit. Ihre Aufgaben sind durch das E-Government-Gesetz-Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin beschrieben. Beratung der Wirtschaft und der Bürgerinnen und Bürger erfolgt durch die Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen im Rahmen der verfügbaren Mittel.