§ 33 LGBG - Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass
- 1.
die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,
- 2.
die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
- 3.
die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
- 4.
die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und
- 5.
eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.
Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch eine öffentliche Stelle nach § 2 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Betracht, ruht das Widerspruchsverfahren für die Dauer des Schlichtungsstellenverfahrens.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist.
(3) Ein nach § 32 anerkannter Verband oder Verein kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß einer öffentlichen Stelle nach § 2
- 1.
gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 7,
- 2.
gegen die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß §§ 11 bis 15
behauptet.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die öffentliche Stelle.
(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende Person kann den Einsatz von Mediation anbieten.
(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(8) Das Schlichtungsverfahren geht einem Verbandsklageverfahren gemäß § 32 zeitlich voraus.
(9) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.