§ 22 LGBG - Berufung und Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Der Senat beruft im Einvernehmen mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Die Position der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist unter Beachtung der jeweils geltenden Fassung von § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 531), in der jeweils geltenden Fassung von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung auszuschreiben. Das Einvernehmen wird bei der Erstberufung durch die Beteiligung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen am Bewerbungs- und Auswahlverfahren hergestellt.
(2) Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Erneute Berufungen sind möglich.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ist ressortübergreifend und fachlich eigenständig tätig, in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen darf wegen der Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.