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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 16 LGBG - Zentrale Steuerungsstelle - Focal Point

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

(1) Die für die allgemeine Behindertenpolitik zuständige Senatsverwaltung ist für den Prozess der Steuerung zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz verantwortlich (zentrale Steuerungsstelle - Focal Point); davon bleiben die Zuständigkeiten und die Verantwortung der anderen Senatsverwaltungen unberührt.

(2) Zur fachlichen Abstimmung arbeitet die zentrale Steuerungsstelle eng mit den Koordinierungsstellen zusammen.