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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 21 LGBG - Bezirksverwaltungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz errichten die Bezirksämter Koordinierungsstellen; § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Bezirksverwaltungen beteiligen die Bezirksbeauftragte oder den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen frühzeitig bei allen Planungen und Vorhaben, die Menschen mit Behinderungen betreffen, und räumen ihnen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Hierdurch ist die Verantwortung der zuständigen Bezirksverwaltung nicht aufgehoben. Das Beteiligungsverfahren ist barrierefrei zu gestalten.

(3) Bezüglich der Aufgaben der Bezirksverwaltungen gilt § 17 Absatz 1 und Absatz 3 bis 4 entsprechend.

(4) Die Bezirksverwaltungen berichten regelmäßig über die Aktivitäten zur Zielerreichung gemäß diesem Gesetz auf ihrer Internetseite, soweit der Schutz besonderer öffentlicher Belange oder der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dem nicht entgegenstehen.