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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15 LGBG - Leichte Sprache

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

(1) Öffentliche Stellen sollen mit Menschen mit Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen haben sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, haben die öffentlichen Stellen auf Verlangen Menschen mit Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache zu erläutern.

(3) Öffentliche Stellen sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen.