§ 18 LGBG - Koordinierungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz bestimmen alle Senatsverwaltungen für ihren Zuständigkeitsbereich Koordinierungsstellen.
(2) Die Koordinierungsstellen beraten und unterstützen die Fachbereiche in den jeweiligen Senatsverwaltungen in allen Entscheidungsprozessen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, und führen eine fachliche Abstimmung herbei.
(3) Die Koordinierungsstellen beziehen die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen in relevante Planungs- und Arbeitsprozesse ein und organisieren und leiten die Sitzungen der Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen.
(4) Die Koordinierungsstellen veröffentlichen zeitnah die Ergebnisse der Sitzungen der Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen und berichten regelmäßig über die Aktivitäten zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes auf ihrer jeweiligen Internetseite, soweit der Schutz besonderer öffentlicher Belange oder der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dem nicht entgegenstehen.