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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 19 LGBG - Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen der Senatsverwaltungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

(1) Zur Beteiligung von Menschen mit Behinderungen richten alle Senatsverwaltungen für den gesamten Geschäftsbereich eine oder mehrere Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen ein. Das Beteiligungsverfahren ist barrierefrei zu gestalten. Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen haben den Zweck, durch die Zusammenarbeit zwischen den Senatsverwaltungen und Menschen mit Behinderungen das Bewusstsein für die Belange von Menschen mit Behinderungen in den Senatsverwaltungen zu fördern und die Einbeziehung ihrer Interessen in relevante Planungs- und Arbeitsprozesse sicherzustellen.

(2) Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen setzen sich vornehmlich aus Mitgliedern des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen und Vertreterinnen und Vertretern der Senatsverwaltungen zusammen, sowie gegebenenfalls Expertinnen und Experten, die vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen und den Senatsverwaltungen benannt werden. Die Federführung für die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen haben jeweils die von den Senatsverwaltungen benannten Koordinierungsstellen inne. Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, eine Bezirksbeauftragte oder ein Bezirksbeauftragter für Menschen mit Behinderungen sowie die Zentrale Steuerungsstelle sind an den Arbeitsgruppen zu beteiligen.

(3) Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen bestehen in der Regel aus maximal 15 Mitgliedern. Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen geben sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Anzahl der Sitzungen je Kalenderjahr festlegt. Alle Mitglieder und beteiligten Akteure nach Absatz 2 werden frühzeitig über anstehende Themen informiert und sind berechtigt, eigene Tagesordnungspunkte einzubringen.

(4) Mindestens zweimal jährlich soll die Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen unter Beteiligung der Hausleitung der jeweiligen Senatsverwaltung stattfinden.