§ 20 LGBG - Berichtspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes.
(2) Die für das Landespersonal zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Berliner Arbeitgeber der öffentlichen Hand, gegliedert nach Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, hinsichtlich der Zahl der
- 1.
Arbeits- und Ausbildungsplätze gemäß § 156 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
Pflichtplätze gemäß § 154 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
- 3.
mit schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen besetzten Plätze unter Berücksichtigung von nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zulässigen Mehrfachanrechnungen.
Die für das Landespersonal zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus dabei zudem über getroffene und geplante Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Ausbildungssituation von Menschen mit Behinderungen.