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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 25 LGBG - Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

(1) Es wird ein Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Sie endet mit der Konstituierung eines neu berufenen Landesbeirates.

(2) Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter von 15 rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin an, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gehört. Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen muss nach der Zusammensetzung seiner stimmberechtigten Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören außerdem die folgenden elf nicht stimmberechtigten Mitglieder an:

  1. 1.

    die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter

    1. a)

      des Inklusionsamtes,

    2. b)

      der Bezirke,

    3. c)

      der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,

    4. d)

      der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,

    5. e)

      des Landessportbundes,

    6. f)

      der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V.,

    7. g)

      eines Trägers oder einer Organisation mit Fachkompetenz im Bereich Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI),

    8. h)

      der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration und

    9. i)

      der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung und

  3. 3.

    die Hauptschwerbehindertenvertretung.

Für die stimmberechtigten Mitglieder sind 15 stellvertretende Mitglieder zu berufen, die entweder im Falle einer Verhinderung eines stimmberechtigten Mitglieds zeitweilig oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitglieds bis zur Nachberufung die Stellung eines stimmberechtigten Mitglieds einnehmen. Für jedes nicht stimmberechtigte Mitglied nach Satz 3 Nummer 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit den Verbänden und Vereinen durch den Senat berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den zuständigen Dienststellen oder Institutionen benannt. Bei der Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ist die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten zu berücksichtigen und die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte in der Berliner Stadtgesellschaft hinreichend abzubilden. Bei mindestens 50 Prozent der Mitglieder muss es sich um Frauen handeln.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ein.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 741) geändert worden ist, soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung erhalten.