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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 30 LGBG - Berufung und Aufgaben der Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Als Vertretung der Zivilgesellschaft berät und unterstützt der Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen die Bezirksbeauftragte oder den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren. Der Bezirksbeirat kann dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen in allen Fragen geben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren.

(2) Die Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen sollen nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder die Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene in ihrer Gesamtheit vertreten. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die Bezirksämter im Einvernehmen mit den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen.

(3) Die Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen geben sich eine Geschäftsordnung.