SächsGDG,SN - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2024 (SächsGVBl. S. 858) (1)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes1
Behördenstruktur, Zuständigkeiten, fachliche Eignung2
Amtsarztkurs3
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen4
Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes5
Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen6
Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten7
Zusammenwirken8
Abschnitt 2
Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Hygieneüberwachung, Infektionsschutz9
Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen10
Befugnisse11
Apothekenüberwachung12
Umweltbezogener Gesundheitsschutz13
Anzeigepflicht, Berufsaufsicht14
Gesundheitsfachberufe15
Ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen, Gesundheitsberichterstattung16
Gesundheitsförderung, Prävention, weitere Dienste17
Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst18
Datenschutz19
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
Kosten20
Ordnungswidrigkeiten21

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Vom 11. September 2024 (SächsGVBl. S. 858)

Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung des Rechts über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes in der seit dem 17. August 2024 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428),

  2. 2.

    den am 3. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172),

  3. 3.

    den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96),

  4. 4.

    den am 28. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330, 332),

  5. 5.

    den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 56 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179),

  6. 6.

    den am 28. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442),

  7. 7.

    den am 5. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143),

  8. 8.

    den am 31. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655),

  9. 9.

    den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147),

  10. 10.

    den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267),

  11. 11.

    den am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198),

  12. 12.

    den am 17. August 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SächsGDG - Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Tiergesundheit zu fördern und zu schützen.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst

  1. 1.

    beobachtet, erfasst und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und bei Tieren einschließlich der Auswirkungen von sozialen Einflüssen sowie der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit (umweltbezogener Gesundheitsschutz),

  2. 2.

    wacht darüber, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Menschen zu vermeiden oder zu beseitigen,

  3. 3.

    wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren verhütet und bekämpft werden und führt Schutzimpfungen durch einschließlich deren Dokumentation,

  4. 4.

    wirkt mit bei der epidemiologischen Erfassung und Bewertung von Infektionskrankheiten, Tumorerkrankungen und nichtübertragbaren umweltbedingten Krankheiten und nimmt Einfluss auf die Gestaltung gesunder Lebensbedingungen,

  5. 5.

    wacht darüber, dass die Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Futtermitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen beachtet werden (gesundheitlicher Verbraucherschutz) und

  6. 6.

    wacht darüber, dass die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und Betäubungsmitteln gewährleistet ist.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen humanmedizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, lebensmittelchemischen sowie lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Fachfragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.

(4) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.

(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders bestimmt ist.

§ 2 SächsGDG - Behördenstruktur, Zuständigkeiten, fachliche Eignung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:

  1. 1.

    das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Landesgesundheitsbehörde, oberste Landesveterinärbehörde sowie oberste Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörde,

  2. 2.

    die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde,

  3. 3.

    die Gesundheitsämter und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte,

  4. 4.

    die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

(2) Verweisen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtsärztin oder den zuständigen Amtsarzt, ist das zuständige Gesundheitsamt gemeint. Das gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(3) Das Gesundheitsamt wird von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt geleitet. Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt darf nur bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung

  1. 1.

    zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen,

  2. 2.

    in einem anderen Facharztgebiet und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder

  3. 3.

    zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen

verfügt. Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt unter Vorbehalt kann mit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt werden, wer sowohl den Amtsarztkurs als auch die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder die Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen nachweislich begonnen hat. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Amtsarztkurs oder die Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wird.

(4) Die Verwaltungsleitung des Gesundheitsamtes kann an eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter als administrative Stellvertretung der Amtsärztin oder des Amtsarztes delegiert werden. Die stellvertretende fachliche Leiterin oder der stellvertretende fachliche Leiter des Gesundheitsamtes muss Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt sein, einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden haben; Absatz 3 Satz 3 und 4 zum Vorbehalt gilt entsprechend, wobei es der Zustimmung des Staatsministeriums jedoch nicht bedarf.

(5) Von Absatz 3 Satz 1 kann abgewichen werden, soweit eine erste stellvertretende Leiterin oder ein erster stellvertretender Leiter die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt und zusätzlich eine zweite stellvertretende Leiterin oder ein zweiter stellvertretender Leiter die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 erfüllt. Die erste stellvertretende Leiterin oder der erste stellvertretende Leiter übt im Fall von Satz 1 die medizinisch-fachliche Leitung des Gesundheitsamtes aus.

(6) Verweisen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtstierärztin, den zuständigen Amtstierarzt, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder den staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, ist das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt gemeint. Das gleiche gilt, wenn die Erstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(7) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt geleitet. Zur Amtstierärztin, zum Amtstierarzt, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer nach § 18 der Sächsischen Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 339) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 31 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Führen der Gebietsbezeichnung "Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen" berechtigt ist. Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 29. August 2013 (SächsGVBl. S. 744), die durch die Verordnung vom 26. September 2016 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen.

§ 3 SächsGDG - Amtsarztkurs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt. Dabei sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung,

  2. 2.

    das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Fortbildung,

  3. 3.

    die Bestimmung der Einrichtung, in der die Fortbildung durchgeführt wird,

  4. 4.

    die Bildung des Prüfungsausschusses,

  5. 5.

    die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegungen des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Fortbildung,

  6. 6.

    die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung sowie die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen,

  7. 7.

    die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern.