§ 15 SächsGDG - Gesundheitsfachberufe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Insbesondere haben sie die Pflicht,
- 1.
sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung nachweislich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
- 2.
über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen,
- 3.
die Schweigepflicht und die sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
Die Verpflichtungen der Gesundheitsdienstleistenden nach dem Sächsischen Patientenmobilitätsgesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Rahmen des Absatzes 1 näher zu regeln. Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
- 1.
der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.
der Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- 3.
der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 4.
der Praxisankündigung,
- 5.
der Praxiseinrichtung,
- 6.
der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- 7.
des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung,
- 8.
der nach dem Wesen des jeweiligen Berufes gebotenen Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und -verboten,
- 9.
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
- 10.
der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie sonstigen Angestellten,
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der Ausbildung von Personal,
- 12.
der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
- 13.
des Erwerbs besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und eines Nachweises hierüber als Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist.