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§ 13 SächsGDG - Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Die Gesundheitsämter beurteilen bevölkerungsbezogene Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken durch Information sowie Beratung auf deren Verhütung und Beseitigung hin.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität zu regeln. Als Vertreterinnen und Vertreter beteiligter Kreise sind insbesondere anzuhören fachkompetente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter betroffener Unternehmen, die kommunalen Landesverbände sowie Umweltverbände.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschäden durch Rechtsverordnung die Feststellung und Bekämpfung von organismischen Umweltmedien mit besonderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften zu regeln. Solche Umweltmedien sind Tiere und Pflanzen, die insbesondere hochallergene Pollen oder Toxine enthalten sowie in Verbindung mit dem Verbreitungsmechanismus und dem Expositionsrisiko eine Gesundheitsgefahr für den Menschen darstellen und keine Gesundheitsschädlinge oder Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen treffen über

  1. 1.

    die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, von Nutzungsberechtigten und Inhabern der tatsächlichen Gewalt an Grundstücken sowie von den zur Unterhaltung von Grundstücken Verpflichteten,

    1. a)

      den Bewuchs oder Befall von Umweltmedien nach Satz 2 festzustellen und der zuständigen Gemeinde anzuzeigen,

    2. b)

      Umweltmedien nach Satz 2 zu bekämpfen,

    3. c)

      Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Gemeinde mitzuteilen,

  2. 2.

    die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden,

    1. a)

      Maßnahmen gegenüber den in Nummer 1 benannten Personen zu ergreifen, um die dort genannten Verpflichtungen durchzusetzen,

    2. b)

      das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln,

  3. 3.

    die Feststellung und Bekämpfung von Umweltmedien nach Satz 2, insbesondere über

    1. a)

      die Art und den Umfang der Bekämpfung,

    2. b)

      den Einsatz von Fachkräften,

    3. c)

      die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren sowie

    4. d)

      die Verpflichtung, das Ergebnis von Fachkräften feststellen zu lassen,

  4. 4.

    die Verpflichtung der Gesundheitsämter, die nach Nummer 2 Buchstabe b übermittelten Daten an die oberste Landesgesundheitsbehörde weiterzuleiten.

Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 3 Nummer 2 sind die Gemeinden und die von ihnen beauftragten Fachkräfte berechtigt, das Grundstück zu betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Zugang zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.