§ 6 SächsGDG - Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nehmen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mitgewirkt hat, vorgesehen ist.