§ 16 SächsGDG - Ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen, Gesundheitsberichterstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Die Gesundheitsämter untersuchen und betreuen Kinder und Jugendliche gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach sozialpädiatrischen Kriterien und beraten die Sorgeberechtigten diesbezüglich. Für diesen Zweck werden im Rahmen der Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes zusätzlich Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten erhoben.
(2) Für die Gesundheitsberichterstattung auf kommunaler und auf Landesebene erheben und speichern die Gesundheitsämter die Ergebnisse der auf der Grundlage des Absatzes 1 durchgeführten Untersuchungen und die zu erfassenden Angaben. Hierzu gehören insbesondere Ergebnisse und Angaben zum Entwicklungsstand, zu Wahrnehmungsleistungen, zu motorischen und Sprachauffälligkeiten, zum Haltungs- und Bewegungsapparat, zu psychosozialen Auffälligkeiten, zum Impf- und Vorsorgestatus, zum Zahnstatus, zum Migrationshintergrund sowie Angaben zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten. Die Gesundheitsämter bereiten die Ergebnisse und Angaben auf und werten sie auf Ebene der Kreisfreien Städte oder der Landkreise aus. Für die Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene werden die Untersuchungsergebnisse und Angaben von den Gesundheitsämtern in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen übermittelt sowie von diesem im Auftrag der obersten Landesbehörde aufbereitet und ausgewertet.
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einheitliche Kriterien für die Datenerfassung, Dokumentation und Auswertung festzulegen, um den Vergleich und die Zusammenführung von Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung zu ermöglichen.
(4) Die Gesundheitsberichterstattung ist auf kommunaler und auf Landesebene fachliche Grundlage für eine zielorientierte Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention. In regelmäßigen Abständen werden Gesundheitsberichte über einzelne Themen oder Bevölkerungsgruppen erstellt. Die Ergebnisse der Gesundheitsberichterstattung sind auch für die Landesrahmenvereinbarung des Freistaates Sachsen gemäß § 20f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.