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§ 7 SächsGDG - Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Ärztin oder Arzt, als Tierärztin oder Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person

  1. 1.

    in Wahrnehmung der in § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1 sowie in den §§ 16 und 17 genannten Aufgaben oder

  2. 2.

    in Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich die betroffene Person freiwillig unterzogen hat,

anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen worden sind, nicht verwerten. Ebenso dürfen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren. Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die betroffene Person in die Verwertung oder sonstige Offenbarung in Kenntnis der Bedeutung ihrer Einwilligung und in Kenntnis der Empfängerin oder des Empfängers eingewilligt hat. Abweichend von Absatz 1 dürfen Geheimnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden.

(3) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.