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§ 14 SächsGDG - Anzeigepflicht, Berufsaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Die folgenden Berufsgruppen haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anzuzeigen:

  1. 1.

    Ärztinnen und Ärzte,

  2. 2.

    Zahnärztinnen und Zahnärzte,

  3. 3.

    Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,

  4. 4.

    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie -psychotherapeuten,

  5. 5.

    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

  6. 6.

    Apothekerinnen und Apotheker,

  7. 7.

    Tierärztinnen und Tierärzte,

  8. 8.

    Hebammen und Entbindungspfleger,

  9. 9.

    sonstige Angehörige der Gesundheitsfachberufe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  10. 10.

    Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,

  11. 11.

    Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie

  12. 12.

    Angehörige sonstiger Heilberufe.

Besteht keine Niederlassung, hat die Anzeige bei der für den Ort der selbständigen Berufsausübung zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 zu erfolgen. Im Fall des Beginns der selbständigen Berufsausübung ist

  1. 1.

    die Anschrift der Niederlassung, falls eine Niederlassung nicht besteht, des Ortes der Berufsausübung und des Wohnortes anzugeben und

  2. 2.

    die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung durch Original oder beglaubigte Kopie nachzuweisen.

Der Nachweis nach Satz 3 Nummer 2 kann durch die Bestätigung der Anmeldung bei der für die jeweilige Berufsgruppe zuständigen Kammer im Original oder als beglaubigte Kopie ersetzt werden. Angehörige der Berufsgruppen nach Satz 1 Nummer 8 und 10 haben zusätzlich Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben. Nachträgliche Änderungen der beruflichen Umstände im Sinne von Satz 3 und 5 sind unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Angehörige der Berufsgruppen nach Satz 1 Nummer 8 und 10 in unselbstständiger Tätigkeit, soweit sie bei einer Person beschäftigt sind, die einer jeweils anderen Berufsgruppe nach Satz 1 angehört. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für Dienstleistungserbringende im Sinne von § 3 Absatz 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes.

(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Kammern, wenn Angehörige der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsgruppen ihres Bereiches bei der selbständigen Berufsausübung ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Die Gesundheitsämter können bei Gefahr im Verzug Anordnungen zur Unterbindung der unerlaubten Heilkundeausübung treffen.

(3) Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 für Angehörige der tierärztlichen Heilberufe und für selbständig tätige Desinfektorinnen und Desinfektoren können über eine einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) In Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 richtet sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).