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§ 3 SächsGDG - Amtsarztkurs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt. Dabei sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung,

  2. 2.

    das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Fortbildung,

  3. 3.

    die Bestimmung der Einrichtung, in der die Fortbildung durchgeführt wird,

  4. 4.

    die Bildung des Prüfungsausschusses,

  5. 5.

    die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegungen des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Fortbildung,

  6. 6.

    die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung sowie die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen,

  7. 7.

    die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern.