§ 4 SächsGDG - Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen unterstützt die für den Vollzug gesundheitsrechtlicher Vorschriften für Mensch und Tier und für den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch medizinische, veterinärmedizinische, chemische oder andere Untersuchungen, erstellt Befunde und Gutachten und wirkt bei Vor-Ort-Kontrollen mit. Sie überwacht den Verkehr mit Futtermitteln.
(2) Der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen können Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art auch außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugewiesen werden.