§ 10 SächsGDG - Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter überwachen
- 1.
den Verkehr mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen,
- 2.
die Schlachtbetriebe und die Einhaltung der fleischhygienischen Bestimmungen sowie führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch,
- 3.
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohstoffen für die Lebensmittelproduktion, von Lebensmitteln und Tieren sowie von Proben zu analytischen und wissenschaftlichen Zwecken einschließlich der Kontrolle in Grenzkontrollstellen,
- 4.
die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten einschließlich der Tierseuchenbekämpfung,
- 5.
den Verkehr mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen,
- 7.
die Einhaltung der Bestimmungen im Bereich der tierischen Nebenprodukte.
(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter klären die Bevölkerung auf über
- 1.
die Gefahren der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten,
- 2.
den gesundheitlichen Verbraucherschutz im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
- 3.
die artgerechte und umweltverträgliche Haltung von Tieren und den Tierschutz.