§ 17 SächsGDG - Gesundheitsförderung, Prävention, weitere Dienste
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Die Gesundheitsämter arbeiten mit anderen Behörden und Einrichtungen zusammen, um die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen sowie ihr gesundes Aufwachsen zu fördern und dadurch dem Kindeswohl zu dienen.
(2) Aufgaben der Gesundheitsämter im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention sind insbesondere
- 1.
die Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften einschließlich der Arbeitsgemeinschaften für Zahngesundheit zur Koordinierung der Gruppenprophylaxe,
- 2.
die Initiierung, Unterstützung und Förderung kommunaler und regionaler gesundheitsfördernder sowie präventiver Aktivitäten,
- 3.
die Durchführung eigener, an den jeweiligen Lebenswelten orientierten Maßnahmen der Gesundheitsförderung sowie der Verhaltens- und Verhältnisprävention, die insbesondere auf die Prävention lebensstilbezogener Erkrankungen abzielen und auch Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen im Rahmen der Gruppenprophylaxe umfassen, soweit diese nicht von anderen Stellen durchgeführt werden.
(3) Die Gesundheitsämter bieten weitere Dienste neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben an, insbesondere
- 1.
Familienberatung und Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Fragen der Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren,
- 2.
Aufklärung zu psychischen Erkrankungen einschließlich Abhängigkeitserkrankungen sowie zu Konsum und Missbrauch von Drogen und substanzungebundenem Suchtverhalten,
- 3.
Beratung von Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung sowie von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind,
- 4.
Beratung von an Krebs erkrankten Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
- 5.
Beratung und Hilfen für Menschen, die mit einer psychischen Krankheit einschließlich Abhängigkeitserkrankungen leben oder von ihr bedroht oder gefährdet sind, sowie für ihre Angehörigen.