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  • ab 17.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 21 SächsGDG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 9 Absatz 1

    1. a)

      eine Auskunft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder

    2. b)

      entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,

  2. 2.

    einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  3. 3.

    die nach § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebentausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. 1.

    die Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2,

  2. 2.

    im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.