HOAI 1991 - HO Architekten/Ingenieure

Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI 1991
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533) (1)

Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) (2)

Inhaltsübersicht§§
Teil I
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Leistungen2
Begriffsbestimmungen3
Vereinbarung des Honorars4
Abweichende Honorarermittlung4a
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen5
Interpolation5a
Zeithonorar6
Nebenkosten7
Zahlungen8
Umsatzsteuer9
Teil II
Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Raum bildenden Ausbauten
Grundlagen des Honorars10
Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden11
Objektliste für Gebäude12
Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen13
Objektliste für Freianlagen14
Honorarzonen für Leistungen bei Raum bildenden Ausbauten14a
Objektliste für Raum bildende Ausbauten14b
Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und Raum bildende Ausbauten15
Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und Raum bildenden Ausbauten16
Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen17
Auftrag über Gebäude und Freianlagen18
Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung19
Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen20
Zeitliche Trennung der Ausführung21
Auftrag für mehrere Gebäude22
Verschiedene Leistungen an einem Gebäude23
Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden24
Leistungen des Raum bildenden Ausbaus25
Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen26
Instandhaltungen und Instandsetzungen27
Teil III
Zusätzliche Leistungen
Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen28
Rationalisierungswirksame besondere Leistungen29
(weggefallen)30
Projektsteuerung31
Winterbau32
Teil IV
Gutachten und Wertermittlungen
Gutachten33
Wertermittlungen34
Teil V
Städtebauliche Leistungen
Anwendungsbereich35
Kosten von EDV-Leistungen36
Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen36a
Leistungsbild Flächennutzungsplan37
Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen38
Planausschnitte39
Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen39a
Leistungsbild Bebauungsplan40
Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen41
Sonstige städtebauliche Leistungen42
Teil VI
Landschaftsplanerische Leistungen
Anwendungsbereich43
Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V44
Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen45
Leistungsbild Landschaftsplan45a
Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen45b
Leistungsbild Grünordnungsplan46
Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen46a
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan47
Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen47a
Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien48
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie48a
Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien48b
Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen49
Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan49a
Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen49b
Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan49c
Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen49d
Sonstige landschaftsplanerische Leistungen50
Teil VII
Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
Anwendungsbereich51
Grundlagen des Honorars52
Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen53
Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen54
Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen55
Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen56
Örtliche Bauüberwachung57
Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung58
Umbauten und Modernisierung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen59
Instandhaltungen und Instandsetzungen60
Bau- und landschaftsgestalterische Beratung61
Teil VIIa
Verkehrsplanerische Leistungen
Honorar für verkehrsplanerische Leistungen61a
Teil VIII
Leistungen bei der Tragwerksplanung
Grundlagen des Honorars62
Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung63
Leistungsbild Tragwerksplanung64
Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung65
Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten66
Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken67
Teil IX
Leistungen bei der technischen Ausrüstung
Anwendungsbereich68
Grundlagen des Honorars69
(weggefallen)70
Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung71
Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung72
Leistungsbild Technische Ausrüstung73
Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung74
Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung75
Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung76
Teil X
Leistungen für Thermische Bauphysik
Anwendungsbereich77
Wärmeschutz78
Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik79
Teil XI
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
Schallschutz80
Bauakustik81
Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik82
Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik83
Sonstige Leistungen für Schallschutz84
Raumakustik85
Raumakustische Planung und Überwachung86
Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung87
Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung88
Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung89
Sonstige Leistungen für Raumakustik90
Teil XII
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Anwendungsbereich91
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung92
Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung93
Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung94
Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau95
Teil XIII
Vermessungstechnische Leistungen
Anwendungsbereich96
Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung97
Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung97a
Leistungsbild Entwurfsvermessung97b
Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung98
Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung98a
Leistungsbild Bauvermessung98b
Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung99
Sonstige vermessungstechnische Leistungen100
Teil XIV
Schluss- und Überleitungsvorschriften
(Aufhebung von Vorschriften)101
Berlin-Klausel102
In-Kraft-Treten und Überleitungsvorschriften103

(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit in der ehemaligen DDR siehe Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes v. 23.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 997).

(2) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732)

§§ 1 - 9, Teil I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HOAI 1991 - Anwendungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI 1991
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).

§ 2 HOAI 1991 - Leistungen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI 1991
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Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-1

(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfasst sind, gliedern sich die Leistungen in Grundleistungen und Besondere Leistungen.

(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefasst.

(3) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die Besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).

§ 3 HOAI 1991 - Begriffsbestimmungen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI 1991
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-1

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.
    Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und Raum bildende Ausbauten.
  2. 2.
    Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte.
  3. 3.
    Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
  4. 4.
    Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung oder Anbau.
  5. 5.
    Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
  6. 6.
    Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder 10 fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maßnahmen verursachten Instandsetzungen.
  7. 7.
    Raum bildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.
  8. 8.
    Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung angefertigte nicht serienmäßig bezogene Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind.
  9. 9.
    Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen.
  10. 10.
    Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 6 verursacht sind.
  11. 11.
    Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
  12. 12.
    Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).